Verträge sind zentrale Instrumente im Geschäftsleben, auch im Bereich der ICT-Vorhaben. Doch nicht jeder Vertrag ist automatisch rechtlich bindend. Schweizerisches Recht bietet Mechanismen, um Verträge unter bestimmten Umständen anzufechten oder für nichtig zu erklären. Diese Regelungen schützen Parteien vor unlauteren oder unmöglichen Vertragsbedingungen. Das Verständnis dieser Grundlagen ist entscheidend, um potenzielle rechtliche Risiken zu erkennen und zu vermeiden.

Anfechtbare Verträge sind grundsätzlich gültig, können jedoch durch eine der Vertragsparteien innerhalb einer bestimmten Frist angefochten werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anfechtbarkeit ist in den Artikeln 23–31 des Obligationenrechts (OR) geregelt.

ArtBeschreibungBeispiele
Wesentlicher Irrtum (Art. 23–24 OR)Ein Vertrag ist anfechtbar, wenn eine Partei über einen wesentlichen Punkt im Irrtum war.Irrtum über die Identität der Sache (z. B. falsche Softwareversion), Irrtum über die Vertragsart (z. B. Kauf statt Miete)
Absichtliche Täuschung (Art. 28 OR)Ein Vertrag ist anfechtbar, wenn eine Partei durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss gebracht wurde.Vorsätzliche Falschaussagen über die Funktionalität eines ICT-Systems
Furchterregung und Drohung (Art. 29–30 OR)Verträge, die unter Drohung abgeschlossen wurden, sind anfechtbar.Drohung, einen wichtigen Geschäftspartner zu verlieren, um den Abschluss zu erzwingen
Übervorteilung (Art. 21 OR)Ein Vertrag ist anfechtbar, wenn eine Partei durch Ausnutzung ihrer Schwäche (z. B. Unerfahrenheit) übervorteilt wurde.Überhöhte Preise für IT-Dienstleistungen bei mangelnder Marktkenntnis des Kunden

Ein nichtiger Vertrag ist von Anfang an ungültig und hat keinerlei Rechtswirkung. Die Nichtigkeit ist in Artikel 20 OR geregelt.

GrundBeschreibungBeispiel
Objektive UnmöglichkeitEin Vertrag ist nichtig, wenn die Erfüllung objektiv unmöglich ist.Vereinbarung zur Lieferung einer Software, die nicht existiert.
WiderrechtlichkeitVerträge sind nichtig, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstossen.Verträge, die gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen.
Verstoss gegen gute SittenEin Vertrag ist nichtig, wenn er gegen die moralischen Grundwerte verstößt.Vereinbarungen, die auf Betrug oder Korruption basieren.

Bei ICT-Vorhabenin der ICT-Branche spielen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit eine wichtige Rolle, insbesondere bei komplexen Verträgen wie Lizenzverträgen, Dienstleistungsvereinbarungen oder Outsourcing-Arrangements. Eine klare Dokumentation und transparente Kommunikation können dazu beitragen, Konflikte und rechtliche Risiken zu minimieren.

Das Schweizer Recht bietet klare Regelungen für die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Verträgen. Für ICT-Manager ist es essenziell, diese Konzepte zu verstehen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und Überprüfung tragen wesentlich zur Absicherung von ICT-Vorhaben bei.