Die arbeitsrechtlichen Vorgaben bilden die Grundlage für ein geregeltes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Diese Regelungen stellen sicher, dass die Rechte und Pflichten beider Parteien klar definiert sind und tragen zur Stabilität und Fairness in der Arbeitswelt bei. Besonders im ICT-Bereich, wo projektbezogene Arbeit, flexible Arbeitszeiten und internationale Teams häufig vorkommen, ist ein fundiertes Verständnis der relevanten arbeitsrechtlichen Bestimmungen unerlässlich.

Das Obligationenrecht (OR) und das Arbeitsgesetz (ArG) sind die zentralen gesetzlichen Grundlagen für die meisten arbeitsrechtlichen Themen. Diese Regelwerke behandeln Bereiche wie Probezeit, Arbeitszeiten, Mehrarbeit, Pausen, Ferien und Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Versicherungen und berufliche Vorsorge, die die soziale Absicherung der Arbeitnehmenden gewährleisten.

Ein wichtiger Bestandteil ist die Probezeit. Gemäss Art. 335b OR dauert die Probezeit grundsätzlich einen Monat, kann aber vertraglich auf maximal drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aufgelöst werden.

Die Arbeitszeiten sind im Arbeitsgesetz (ArG) geregelt. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt je nach Branche 45 bis 50 Stunden. Mehrarbeit (Überstunden) ist erlaubt, wenn sie notwendig und zumutbar ist. Überstunden müssen entweder durch Freizeit kompensiert oder mit einem Zuschlag von 25 % vergütet werden (Art. 321c OR).

Pausen sind ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben:

  • Ab 5,5 Stunden Arbeitszeit: 15 Minuten Pause
  • Ab 7 Stunden: 30 Minuten Pause
  • Ab 9 Stunden: 60 Minuten Pause

Ferien und bezahlte Urlaube sind ebenfalls klar definiert. Arbeitnehmende haben Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr (Art. 329a OR). Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf fünf Wochen. Bezahlte Urlaube für besondere Anlässe wie Militärdienst, Mutterschaft (14 Wochen Mutterschaftsurlaub) oder Vaterschaft (zwei Wochen) sind ebenfalls gesetzlich festgelegt.

Die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall ist durch die Skalen von Basel, Zürich oder Bern geregelt. Abhängig von der Betriebszugehörigkeit beträgt die Lohnfortzahlung 3 bis 6 Wochen im ersten Jahr und verlängert sich mit zunehmender Dauer der Anstellung.

Versicherungen sind ein weiterer wichtiger Bestandteil. In der Schweiz ist die Betriebsunfallversicherung (BU) obligatorisch und wird vom Arbeitgeber finanziert. Die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) wird in der Regel vom Arbeitnehmenden getragen, sofern sie mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten.

Die berufliche Vorsorge (BVG) ergänzt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und sichert Arbeitnehmende gegen Risiken im Alter, bei Invalidität oder Tod ab. Arbeitgeber und Arbeitnehmende leisten gemeinsam Beiträge an die Pensionskasse.

Spesenregelungen und Fringe Benefits (z.B. Firmenwagen, Essensgutscheine) sind oft Bestandteil der Gesamtvergütung und müssen klar dokumentiert werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Zusammenfassend bieten die arbeitsrechtlichen Vorgaben in der Schweiz eine solide Grundlage für faire und geregelte Arbeitsverhältnisse. Die Einhaltung dieser Vorschriften schützt sowohl die Rechte der Arbeitnehmenden als auch die Interessen der Arbeitgebenden.

ThemaGesetzliche GrundlageWichtige Punkte
ProbezeitOR Art. 335bMax. 3 Monate, Kündigung mit 7 Tagen Frist
ArbeitszeitenArG, OR45–50 Std./Woche, Mehrarbeit mit Zuschlag von 25 %
PausenArG15 Min. ab 5,5 Std., 30 Min. ab 7 Std., 60 Min. ab 9 Std.
Ferien/UrlaubeOR Art. 329a, ArG4 Wochen, 5 Wochen bis 20 Jahre
Lohnfortzahlung bei KrankheitOR, Basler, Zürcher oder Berner SkalaAbhängig von Betriebszugehörigkeit
Versicherungen (BU/NBU)UVG, BVGBU: Arbeitgeber, NBU: Arbeitnehmer, BVG: gemeinsame Beiträge
Fringe BenefitsORFreiwillige Zusatzleistungen, steuerlich relevant