Die Beendigung oder Auflösung eines Arbeitsvertrags in der Schweiz ist klar im Obligationenrecht (OR) geregelt. Dies bietet sowohl Arbeitnehmenden als auch Arbeitgebenden rechtliche Sicherheit und stellt sicher, dass die Vertragsbeendigung in geregelten Bahnen verläuft. Da Personalentscheidungen im ICT-Bereich häufig projekt- oder auftragsbezogen getroffen werden, ist ein fundiertes Verständnis der geltenden Formvorschriften und Verfahren essenziell für eine korrekte Umsetzung.

Die Vertragsbeendigung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen: durch Kündigung (ordentlich oder fristlos), Ablauf eines befristeten Vertrags oder durch einvernehmliche Auflösung. Jede dieser Varianten unterliegt spezifischen gesetzlichen Vorgaben bezüglich Fristen, Form und Gültigkeit.

Gemäss Art. 335 OR kann ein unbefristeter Arbeitsvertrag von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage. Nach der Probezeit gelten je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses folgende Fristen:

  • Im ersten Dienstjahr: 1 Monat
  • Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate

Die Kündigung muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats beim Empfänger eintreffen, um für den folgenden Monat gültig zu sein.

Ein befristeter Vertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Eine vorzeitige Auflösung ist nur möglich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist oder ein wichtiger Grund (Art. 337 OR) vorliegt.

Die fristlose Kündigung ist gemäss Art. 337 OR nur bei schwerwiegenden Verstössen zulässig (z.B. Diebstahl, Vertrauensbruch). Eine fristlose Kündigung muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgen. Andernfalls verliert die kündigende Partei ihr Recht auf fristlose Beendigung.

Freistellungen sind nicht explizit geregelt, jedoch in der Praxis häufig anzutreffen. Dabei wird der Arbeitnehmende von der Arbeitspflicht entbunden, erhält jedoch weiterhin Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist. Freistellungen bieten beiden Parteien die Möglichkeit, Konflikte zu entschärfen und eine geordnete Übergabe zu gewährleisten.

Eine Kündigung kann grundsätzlich mündlich ausgesprochen werden, jedoch wird aus Beweisgründen die Schriftform empfohlen. Besonders bei fristlosen Kündigungen ist eine schriftliche Begründung auf Verlangen der anderen Partei gesetzlich vorgeschrieben (Art. 337 OR).

Während Krankheits- oder Unfallabsenzen, Schwangerschaft und Militärdienst besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz (Art. 336c OR). In diesen Fällen ist eine Kündigung nichtig, wenn sie während einer sogenannten Sperrfrist ausgesprochen wird.

VertragsartKündigungsfristBesonderheiten
Unbefristeter Vertrag (OR 335)1–3 Monate (je nach Dienstjahr)Kündigung zum Monatsende, Formfrei (schriftlich empfohlen)
Befristeter Vertrag (OR 334)Endet automatisch mit VertragsablaufKeine Kündigung erforderlich, vorzeitige Beendigung selten
Fristlose Kündigung (OR 337)KeineNur bei wichtigem Grund, sofortige Beendigung
FreistellungIndividuell geregeltLohnzahlung bleibt bestehen, keine gesetzliche Regelung